12. a) Sowohl der in seinen Markenrechten wie auch der in seinen Wettbewerbsrechten Verletzte hat Anspruch auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe des Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 55 Abs. 2 MSchG, Art. 9 Abs. 3 UWG, Art. 419 ff. OR). Gemäss der Rechtsprechung besteht zwischen dem Schadenersatzanspruch und dem Gewinnherausgabeanspruch Anspruchskonkurrenz dahingehend, dass die beiden Ansprüche sich gegenseitig grundsätzlich ausschliessen (vgl. BGE 97 II 178; Rolf H. Weber, Basler-Kommentar, N 13 zu Art. 423 OR).