Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Experten, kann Ziff. 6 lit. a des Widerklagebegehrens nicht geschützt werden. Seine Formulierung ist zu allgemein und das daraus resultierende Verbot wäre zu umfassend. Es liefe darauf hinaus, der Klägerin zu verbieten generell Kommunikationsgeräte für den in Beilage 15 vorgesehenen Einsatzzweck mit den gemäss Experten durchaus üblichen und marktrelevanten Merkmalen zu vertreiben, herzustellen, herstellen zu lassen oder Dritten an solchen Rechte einzuräumen. Ziff. 6 lit. a des Widerklagebegehrens ist deshalb abzuweisen.