bb) Wie bereits dargetan, kann eine nicht patentrechtlich schützbare technische Entwicklung grundsätzlich nicht auf dem Umweg des Lauterkeitsrechts geschützt werden. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht die Nachahmung als solche, sondern nur die Verwertung der Entwicklung des Beklagten unter den vorliegend konkreten Umständen sanktioniert wird. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Experte in seiner Expertise vom 13. September 2004 festhielt, insgesamt seien alle genannten Merkmale in einem Kommunikationsgerät für den hier vorgesehenen Einsatzzweck bei Feuerwehren, Untertagbau, etc. durchaus üblich und marktrelevant.