a) Bereits im Zwischenentscheid vom 25. Juni 2003 wurde Ziff. 1 des Widerklagebegehrens des Beklagten geschützt und der Klägerin untersagt, "das Zeichen "C..." zur Kennzeichnung von mobilen Kommunikationssystemen, elektronische Schaltungen oder auf andere Weise im Geschäftsverkehr zu nutzen oder nutzen zu lassen (...)".