Aufgrund dieses unlauteren Verhaltens konnte die Klägerin mit ihrem System nach Beendigung der Zusammenarbeit gegenüber dem Beklagten einen wesentlichen finanziellen und zeitlichen Vorsprung realisieren, welchen es für den Beklagten erheblich erschwerte, seinerseits seine Entwicklung unter Ergänzung der während der Zusammenarbeit nicht von ihm, sondern der Klägerin hergestellten Komponenten (Seile, Taschen ...) unabhängig von der Klägerin auf dem Markt einzuführen; dies noch verbunden damit, dass sich die Klägerin auch nicht scheute, für ihr eigenes Konkurrenzprodukt das vom Beklagten markenrechtlich geschützte Zeichen "C..." weiter zu verwenden.