dies aufgrund der selbst für ein Nachahmungsprodukt zu erwartenden Entwicklungsdauer von sicher länger als zweieinhalb Monaten, zumal wenn wie vorliegend von der hauptbeauftragten H. AG noch eine Kette aus mehreren Unterbeauftragten eingeschaltet werden musste. Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Auftrag an die H. AG noch während der Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien erteilt hat und damit gegenüber dem Beklagten in unlauterer Weise gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 UWG verstossen hat.