Die Behauptung der Klägerin, den Auftrag zur Nachahmung der Combox des Beklagten erst nach Abbruch der Zusammenarbeit an die H. AG erteilt zu haben hat damit als nicht bewiesen zu gelten. Im Übrigen hält das Handelsgericht eine Erteilung des Entwicklungsauftrags an die H. AG erst nach Abbruch der Zusammenarbeit zwischen den Parteien für äusserst unwahrscheinlich; dies aufgrund der selbst für ein Nachahmungsprodukt zu erwartenden Entwicklungsdauer von sicher länger als zweieinhalb Monaten, zumal wenn wie vorliegend von der hauptbeauftragten H. AG noch eine Kette aus mehreren Unterbeauftragten eingeschaltet werden musste.