Die Klägerin behauptet, sie habe den Auftrag an die H. AG erst nach dem Abbruch der Zusammenarbeit zwischen den Parteien erteilt. Sie legt indessen hierfür keine Beweise vor. Dem Beklagten seinerseits ist ein Beweis dieser Tatsache nicht möglich, da sich diese Auftragserteilung im ausschliesslichen Machtbereich der Klägerin abgespielt hat. Die Behauptung der Klägerin, den Auftrag zur Nachahmung der Combox des Beklagten erst nach Abbruch der Zusammenarbeit an die H. AG erteilt zu haben hat damit als nicht bewiesen zu gelten.