Nicht klar ist indessen, wann die Klägerin der H. AG den Auftrag erteilt hat, eine Combox als Konkurrenzprodukt zur Entwicklung des Beklagten herzustellen. Tat sie dies bereits während der Dauer der Zusammenarbeit, so hat sie - selbst wenn die Combox in jenem Zeitpunkt bereits auf dem Markt erhältlich war - gegen die vertragliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten verstossen, denn während der Dauer der Zusammenarbeit durfte der Beklagte im © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte