Fest steht, dass die Parteien nach längeren Differenzen über den Fortschritt des Produktvertriebs und über die Mindestbestellmengen am 22. Januar 2001 ihre Zusammenarbeit beendeten und dass die Klägerin nach eigenen Angaben ihr Konkurrenzprodukt spätestens am 3. April 2001 - mithin gut zwei Monate nach Abbruch der Zusammenarbeit zwischen den Parteien - der solothurnischen Gebäudeversicherung vorgeführt hat. Nicht klar ist indessen, wann die Klägerin der H. AG den Auftrag erteilt hat, eine Combox als Konkurrenzprodukt zur Entwicklung des Beklagten herzustellen.