10. Nach der Generalklausel von Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich, "jedes in anderer Weise (als in den Sondertatbeständen Art. 3 - 8 aufgeführte) gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst."