Ob dies vorliegend auch als bewiesen gelten kann, ist aber fraglich, weshalb eine Verletzung von Art. 5 lit. a UWG offen gelassen wird. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgende Erw. II.10) erfüllt das Verhalten der Klägerin jedenfalls aber den Tatbestand der Generalklausel. 9. Aufgrund des Ergebnisses der Expertise ist eine Verletzung von Art. 5 lit. c UWG zu verneinen. Es konnte - nachdem die Übergabe des Schaltplans und der Netzliste vom Beklagten an die Klägerin als bestritten und nicht bewiesen zu gelten hat - eine Verwertung durch technische Reproduktionsverfahren nicht bewiesen werden.