tatsächlich für die Herstellung seines Konkurrenzproduktes verwertet hat. Aus dem Konkurrenzprodukt als Endprodukt lässt sich eine solche Verwendung vorliegend aber nicht ablesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann zwar davon ausgegangen werden, dass derjenige, welche neben dem fertigen Arbeitsergebnis weitere Produkteinformationen in Form von Aktennotizen oder technischen Daten etc. anvertraut erhalten hat, diese Produkteinformationen bei Auftragserteilung an einen Dritten zur Nachahmung dieses Arbeitsergebnisses ebenfalls an seinen Beauftragten weitergeben wird. Ob dies vorliegend auch als bewiesen gelten kann, ist aber fraglich, weshalb eine Verletzung von Art. 5 lit.