UWG relevante Arbeitsergebnisse an die Klägerin übergeben hat. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass die Klägerin diese ohnehin seitens des Beklagten nicht hinreichend spezifizierten weiteren Informationen auch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte