grundsätzlich derjenige eine Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn es um den Beweis negativer Tatsachen geht. So hat der Beweis, dass die Kenntnis einer Tatsache erworben worden ist, derjenige zu erbringen, der daraus ein Recht ableitet (Hans Schmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2002, N 72 f. zu Art. 8 ZGB). Der Beklagte hat somit grundsätzlich zu beweisen, dass er andere i.S.v. Art. 5 lit. a UWG relevante Arbeitsergebnisse an die Klägerin übergeben hat.