Unbestritten ist jedoch geblieben, dass der Beklagte der Klägerin neben den Prototypen der Combox auch Produktbeschreibungen, Aktennotizen über technische Einzelheiten und vertrauliche technische Mitteilungen übergeben hat. Dass diese von der Klägerin bzw. von deren Beauftragten im Rahmen zur Herstellung der Combox der Klägerin verwendet worden sind, kann von Aussen nachträglich kaum noch festgestellt werden, zumal der Beklagte den Inhalt dieser Informationen in seinen Rechtsschriften nicht genauer definiert. Damit stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit für die Verwendung weiterer vorbereitender Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG trägt. Nach Art. 8 ZGB hat