Aus den Vorbringen der Parteien und den im Recht liegenden Beweismittel (soweit verwertbar) geht auch nicht explizit hervor, ob ein Schaltplan bzw. eine Netzliste der Klägerin vom Beklagten tatsächlich übergeben worden sind; dies hat als bestritten und nicht bewiesen zu gelten. Unbestritten ist jedoch geblieben, dass der Beklagte der Klägerin neben den Prototypen der Combox auch Produktbeschreibungen, Aktennotizen über technische Einzelheiten und vertrauliche technische Mitteilungen übergeben hat.