Hingegen habe die Beauftragte der Klägerin - wie jeder Dritte - auf dem Markt befindliche Geräte analysieren und den Schaltplan aus der Platine rekonstruieren können. Dies habe ihre Beauftragte getan, wobei sie den Schaltplan allerdings in einigen wesentlichen Punkten verbessert habe. Da die Geräte des Beklagten seit Ende Juli 2000 bereits auf dem Markt und für jedermann erhältlich gewesen seien, sei der Schaltplan im Zeitpunkt der Erteilung des Entwicklungsauftrages durch die Klägerin an © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte