c) Die Klägerin und Widerbeklagte hat im Schriftenwechsel nicht explizit bestritten, dass ihr die vom Beklagten genannten Unterlagen und Informationen tatsächlich übergeben worden sind, behauptete jedoch allgemein, keine Geheimnisse des Beklagten für die Entwicklung ihrer Konkurrenz-Combox verwertet zu haben. Zudem bestritt die Klägerin - nachdem der Experte die Frage der Verwertung des Schaltplans bzw. einer Netzliste aufgeworfen hatte - solche Unterlagen überhaupt je erhalten zu haben. Hingegen habe die Beauftragte der Klägerin - wie jeder Dritte - auf dem Markt befindliche Geräte analysieren und den Schaltplan aus der Platine rekonstruieren können.