b) Der Beklagte und Widerkläger behauptet im Zusammenhang mit der unbefugten Verwertung von Arbeitsergebnissen denn auch, die Klägerin sei aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Besitz nicht nur der Prototypen des Beklagten, sondern auch von Produktbeschreibungen, Aktennotizen über technische Einzelheiten und vertrauliche technische Mitteilungen gewesen und hätte auch regelmässig mündliche technische Informationen an Besprechungen erhalten.