Damit dürfte die nunmehr unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin bzw. ihre Beauftragte bzw. deren Unterbeauftragte die Platine der Combox des Beklagten zumindest mittels reverse engineering weitgehend übernommen haben, nicht unter den Tatbestand von Art. 5 lit. a UWG fallen. Dagegen ist der Tatbestand von Art. 5 lit. a UWG unter Umständen erfüllt, wenn der Klägerin für die Fertigstellung ihres Konkurrenzproduktes weitere Unterlagen wie Skizzen und / oder weitere, ihr vom Beklagten anvertraute technische Informationen zur Verfügung gestanden haben und sie diese für ihre Entwicklung verwertet hat.