oder das installierte System (Mario M. Pedrazzini / Federico A. Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 190, N 9.10)). Hintergrund dieser Einschränkung ist der, dass das Endprodukt, wenn es denn einmal auf dem Markt ist und sofern es nicht spezialgesetzlich geschützt ist, grundsätzlich von jedem Konkurrenten auf dem Markt beschafft und nachgeahmt werden darf.