UWG geht es aufgrund der einschränkend genannten Beispiele aber durchwegs nur um Arbeitsergebnisse, die vorbereitender Natur sind (sog. Vorlagenausbeutung), nicht aber um den Schutz des Arbeitsergebnisses, welches in Realisierung der Vorlagen erzeugt worden ist. (Um ein Beispiel von Pedrazzini zu zitieren: "Es fällt also nur die Offerte oder der Plan (...) einer Werkzeugmaschine oder eines Heizungssystems unter Art. 5 lit. a UWG und nicht auch die gelieferte Maschine © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte