UWG auch nicht besonders originell oder geheim gewesen sein; es reicht, dass das Arbeitsergebnis anvertraut worden ist und derjenige, dem es anvertraut worden ist, dieses entgegen früherer Vereinbarungen verwendet (Entscheid der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 18. März 1999 (Siena II); publ. in: sic! 1999, 300). Im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG geht es aufgrund der einschränkend genannten Beispiele aber durchwegs nur um Arbeitsergebnisse, die vorbereitender Natur sind (sog. Vorlagenausbeutung), nicht aber um den Schutz des Arbeitsergebnisses, welches in Realisierung der Vorlagen erzeugt worden ist.