8. a) Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Für die Anwendung von Art. 5 lit. a UWG sind damit die Umstände und die Weise, in der die strittigen Informationen gesammelt und ausgenutzt worden sind, massgebend für den Entscheid, ob ein unlauteres Verhalten vorliegt. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kann so z.B. gewährt werden, wenn dem Nachahmer aufgrund der Umstände ein Vertrauensbruch vorgeworfen werden muss. Das Arbeitsergebnis muss im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG auch nicht besonders originell oder geheim gewesen sein;