dies mit der Folge, dass ein Konkurrent, welcher die streitpatentgemässe Lehre noch während der Gültigkeitsdauer des Streitpatentes verwendet hat, weder strafbar noch schadenersatzpflichtig wird. Denn ist eine technische Entwicklung nicht patentrechtlich geschützt bzw. nicht schutzwürdig, so darf im Prinzip jeder Konkurrent die auf dem Markt erhältliche Entwicklung (das Endprodukt) nachahmen, und der Geschädigte kann nicht auf dem Umweg über das Lauterkeitsrecht Schutz für seine technische Entwicklung bzw. Schadenersatz für deren Nachahmung verlangen, es sei denn, es treten im Einzelfall weitere Umstände hinzu, welche das Vorgehen des Nachahmers als unlauter erscheinen lassen. M.a.