Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob die Klägerin unter den konkreten Umständen Art. 5 lit. a UWG verletzt hat, indem sie die genannten Unterlagen anvertraut bekommen hat und diese nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsergebnisse unlauter verwendet hat oder ob sie - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der konkreten Umstände - i.S. der Generalklausel selbst dann UWG verletzt hat, wenn sie ihrer Beauftragten keine anderen Unterlagen als die Combox des Beklagten zwecks Nachahmung derselben übergeben hat.