nicht (Frage des Geheimnischarakters im Zeitpunkt der Auftragserteilung). Zweitens ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte während der Entwicklung seiner Combox der Klägerin weitere geheime Unterlagen wie Produktbeschreibungen, Aktennotizen über technische Einzelheiten, vertrauliche technische Mitteilungen und regelmässige mündliche technische Informationen an Besprechungen übergeben hat und ob in der Folge die Klägerin im Rahmen der Entwicklung ihrer Konkurrenz-Combox diese ebenfalls verwertet hat, bzw. zur Verwertung ihrer Beauftragten übergeben hat. Das Gericht hat somit zu entscheiden, ob die Klägerin unter den konkreten Umständen Art. 5 lit.