Zwischen den Parteien ist nach Vorliegen der Expertise und der Zugabe der Klägerin bezüglich Verwendung der Entwicklung des Beklagten nicht mehr strittig, dass die Comboxentwicklung des Beklagten der H. AG (Beauftragte der Klägerin) zur Herstellung des Konkurrenzproduktes zur Verfügung gestanden hat, d.h. von dieser bzw. deren Unterbeauftragten analysiert und die daraus gewonnen Informationen verwertet worden sind. Strittig bzw. unklar ist dagegen, ob im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Klägerin an die beauftragte H. AG die Combox des Beklagten bereits als öffentlich auf dem Markt zugänglich, bzw. veröffentlicht zu gelten hat oder