Combox zur Verfügung stehe. e) Zusammenfassend sei zu betonen, dass allein die technische Möglichkeit einer Nachentwicklung (reverse engineering) ohne Verwertung geheimer, d.h. nicht allgemein bekannter oder aus dem Produkt ableitbarer Kenntnisse noch nicht beweise, dass eine solche Nachentwicklung tatsächlich ohne Nutzung geheimer Kenntnisse erfolgt sei. Denn reverse engineering sei im Allgemeinen deutlich aufwendiger als die Nutzung eventuell bereits vorliegender Kenntnisse aus einer vorgängigen gemeinsamen Entwicklungsphase. (...). II. (...). 3. In Bezug auf die von der Klägerin eingereichten nachträglichen Eingaben ist Folgendes zu befinden: (...)