© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Betreffend Gehäuse der Combox sei zu bemerken, dass das äussere Erscheinungsbild der Combox des Beklagten der Klägerin sicher aus der Zeit der gemeinsamen Entwicklung bekannt gewesen sei. Von einer "Reproduktion durch technische Verfahren" könne jedoch kaum gesprochen werden.