b) Anhand der dem Experten vorliegenden Unterlagen lasse sich weder zweifelsfrei bestätigen noch ausschliessen, dass der Schaltplan der Combox des Beklagten durch die Klägerin bzw. deren Beauftragte durch ein technisches Reproduktionsverfahren als solches übernommen worden sei. Neben rein "technischen Reproduktionsverfahren" wie dem Kopieren, wäre es prinzipiell auch möglich, dass die Netzliste (entspricht der Beschreibung des Schaltplans in computerlesbarer Form) der Schaltung des Beklagten - falls sie der Klägerin bekannt war - übernommen worden sei.