Den Schaltplan der "C..."-Geräte als Plan habe weder der Beauftragte der Klägerin noch die Klägerin selbst besessen. Hingegen habe der Beauftragte der Klägerin - wie jeder Dritte - die auf dem Markt befindlichen Geräte analysieren und den Schaltplan aus der Platine rekonstruieren können. Dies habe der Beauftragte der Klägerin getan, wobei er den Schaltplan allerdings in einigen wesentlichen Punkten verbessert habe. Abgesehen davon, dass der Schaltplan infolge © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte