Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Zulassung der Ergänzungsfragen damit, der Experte vergleiche in seinem Gutachten die von beiden Parteien verwendeten Schaltungen. Er berücksichtige - aufgrund der Fragestellung verständlicherweise - nicht den Umstand, dass die "C..."-Geräte zur Zeit der Erteilung des Entwicklungsauftrags durch die Klägerin (Januar 2001) kein Geheimnis dargestellt hätten, indem sie (seit Ende Juli 2000) bereits auf dem Markt und für jedermann erhältlich gewesen seien. Den Schaltplan der "C..."-Geräte als Plan habe weder der Beauftragte der Klägerin noch die Klägerin selbst besessen.