11. a) In der Folge wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, dem Experten Ergänzungsfragen zu stellen. Während der Beklagte mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete, reichte die Klägerin eine ganze Liste von Ergänzungsfragen ein. Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Zulassung der Ergänzungsfragen damit, der Experte vergleiche in seinem Gutachten die von beiden Parteien verwendeten Schaltungen.