beklagtischen Entwicklung) auf eine identische oder nur unwesentlich abweichende Lösung gekommen wäre. Diese Fragen waren - soweit identische oder nur unwesentlich voneinander abweichende Lösungsansätze festgestellt werden - vom Experten für jedes einzelne Merkmal der Entwicklung des Beklagten zu beantworten. 10. Der Experte erstattete sein Gutachten am 13. September 2004. Er kam dabei im Wesentlichen zum folgenden Ergebnis: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/23 Publikationsplattform St.Galler Gerichte