Konkret müssen die (End-)produkte bezüglich ihrer besonderen Merkmale miteinander verglichen werden. Bei der Feststellung von identischen oder nur unwesentlich voneinander abweichenden Problemlösungen musste sodann beurteilt werden, ob ein Dritter - auch ohne Kenntnisse der beklagtischen Entwicklung - auf diese identischen oder nur unwesentlich abweichenden Lösungen gekommen wäre, oder ob für dieselbe Problemstellung theoretisch andere äquivalente Lösungsvarianten zur Verfügung gestanden hätten und es aufgrund dieser verschiedenen äquivalenten Lösungsmöglichkeiten eher unwahrscheinlich ist, dass ein Dritter (ohne Kenntnis der