c) Das Gericht sollte aufgrund der Expertise in die Lage versetzt werden, die Frage zu beantworten, ob die Klägerin die beklagtische Entwicklung unlauter zur Entwicklung ihres Konkurrenzproduktes verwertet hat. Voraussetzung für diese Beantwortung war ein Vergleich der Entwicklungen der Parteien. Dabei war zu berücksichtigen, dass nach Art. 5 lit. a bzw. Art. 2 UWG nicht nur das Benützen der Unterlagen zur Nach- oder Übernahme, sondern auch die Nutzbarmachung des in der Unterlage verkörperten Wissens unlauter ist (vgl. Carl Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Kommentar zum Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), Basel / Genf / München 2001, N 32 zu Art. 5 UWG).