9. b) In seiner Stellungnahme zur Experteninstruktion vom 26. April 2004 machte der Beklagte (...) geltend, die Ideen und Konzepte, welche den verschiedenen Entwicklungsgenerationen der Kommunikationsbox des Beklagten zu Grunde gelegen hätten und die der Klägerin verfügbar gemacht worden seien, seien zum jeweiligen Zeitpunkt innovativ und neu gewesen, und gälten als geschützte Arbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 UWG. Dies ergebe sich einerseits aus den damals vorhandenen Patentschriften sowie aus einer Recherche des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.