In der Folge trat die Klägerin im April 2001 mit einem nicht vom Beklagten hergestellten Konkurrenzprodukt der Combox am Markt auf. Zwischen den Parteien war aufgrund dieser Tatsache streitig, ob die Klägerin unter unlauterer Ausnützung des marktreifen Arbeitsergebnisses des Beklagten ihre Konkurrenz- Combox entwickelt und auf den Markt gebracht hatte. Mit Zwischenentscheid vom 25. Juni 2003 hatte das Handelsgericht u.a. das Einholen einer Expertise über die Entwicklung der mobilen Kommunikationssysteme der Parteien entschieden; insbesondere über die Frage, ob und allenfalls inwieweit bei der Combox der Klägerin technische Merkmale der Combox des Beklagten Verwendung fanden.)