Die Arbeitsteilung zwischen den Parteien sah vor, dass der Beklagte als Ingenieur die Kommunikationsbox (kurz: Combox) entwickeln und produzieren sollte, während die Klägerin insbesondere die Seile mit integrierten Übermittlungskabeln und die Taschen entwickeln und produzieren sowie den Vertrieb des Gesamtsystems übernehmen sollte. Diese Zusammenarbeit scheiterte aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über Mindestbestellmengen und über das Genügen der Vertriebsbemühungen der Klägerin im Januar 2001. In der Folge trat die Klägerin im April 2001 mit einem nicht vom Beklagten hergestellten Konkurrenzprodukt der Combox am Markt auf.