{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nnur im Gesamttotal zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs, zur Substantiierung seiner\nAnsprüche sowie zur Ausübung seines Wahlrechts mitzuteilen sind.\n\nh) Die Auskunft wie sie die Klägerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 dem Gericht\nvorgelegt hat, ist in verschiedener Hinsicht ungenügend. So fehlen - wie der Beklagte\nzu Recht geltend macht - Auskünfte über die angebotenen Systeme, über\nGestehungskosten bzw. Einstandspreise für die Kommunikationsbox der Klägerin\nsowie für die übrigen Bestandteile des klägerischen Gesamtsystems. Ferner fehlen\nauch die Angaben betreffend Verkaufspreise für das Gesamtsystem, über Rabatte, etc.\nSodann bezieht sich die Auskunft der Klägerin nur auf die \"unter dem Zeichen C...\"\nverkauften Systeme, dagegen nicht auch auf die \"nicht unter dem Zeichen C...\"\nverkauften aber zufolge der festgestellten UWG-Verletzung ebenfalls zu\nberücksichtigen Systeme. Auch ist die Auskunftserteilung auf den Zeitraum bis zum 27.\nOktober 2003 (Datum der Eingabe) beschränkt.\n\nAufgrund des materiellen Auskunftsanspruchs des Beklagten ist deshalb die Klägerin\nzu verpflichten, dem Gericht die fehlenden Informationen bis zu einem zu\nbestimmenden Stichdatum, detailliert, im vom Beklagten geforderten Umfang\nvorzulegen. (Damit der Anteil am Gewinn der Kommunikationsbox im Verhältnis zum\nGesamtsystem berechnet werden kann, müssen zusätzlich auch die Gestehungskosten\nfür die übrigen Komponenten des Gesamtsystems bekannt gegeben werden).\nGleichzeitig hat die Klägerin im Einzelnen zu deklarieren, welche dieser Angaben - da\nGeschäftsgeheimnis - dem Beklagten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Das\nGericht wird sodann über die Geheimnisqualität der Informationen zu entscheiden\nhaben und dabei den Auskunftsanspruch des Beklagten gegen den\nGeheimniswahrungsanspruch der Klägerin abzuwägen haben. Dem Beklagten sind\ndabei die als Geschäftsgeheimnis deklarierten Informationen nur insofern\nweiterzugeben, als sie für die Substantiierung seiner Ansprüche bzw. zur Ausübung\nseines Wahlrechts notwendig sind. Dabei ist nach Möglichkeit eine dergestalt\nanonymisierte Form zu wählen, welche dem Geheimnischarakter der Informationen\nbestmöglichst Rechnung trägt, ohne den Auskunftsanspruch des Beklagten zu\nvereiteln.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 22/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ni) In Bezug auf die festgestellte Verletzung von Lauterkeitsrecht ist davon auszugehen,\ndass die Klägerin, wenn sie tatsächlich den Auftrag zur Nachentwicklung der Combox\ndes Beklagten erst nach definitivem Abbruch der Zusammenarbeit zwischen den\nParteien an die H. AG erteilt hätte, aus technischen Gründen rechtmässig frühestens\nEnde Juni 2001 mit ihrem Konkurrenzprodukt hätte auf dem Markt auftreten können.\nDer Zeitraum für die Auskunftserteilung ist daher auf Ende Juni 2001 zu begrenzen. Die\nKlägerin wird deshalb verpflichtet, dem Gericht innert 30 Tagen nach unbenutztem\nAblauf der Frist für eine Berufung an das Bundesgericht für den Zeitraum bis Ende Juni\n2001 nachfolgende Auskünfte bezüglich den Gestehungskosten und dem Vertrieb ihres\nKommunikationssystems detailliert zu erteilen:\n\n– Anzahl und Zeitpunkt der Herstellung, Anzahl der Aufträge sowie Namen und\nAdressen der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer;\n\n– Die einzelnen Lieferungen unter Angabe sämtlicher Lieferdaten (Menge, Zeiten /\nDaten, Preise, Rabatte und genaue Bezeichnungen sowie Namen und Adressen der\ngewerblichen Abnehmer);\n\n– Die einzelnen Angebote unter Angabe sämtlicher Angaben (Mengen, Zeiten / Daten,\nPreise, Rabatte und genaue Bezeichnungen sowie Namen und Adressen der\nEmpfänger);\n\n– Werbeaufwand unter Angabe der Werbeträger, der Höhe der Auflage, Zeitraum und\nGebiet der Verbreitung;\n\n– Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren (Anteil Combox und\nAnteil übrige Komponenten des Gesamtsystems) sowie erzielter Gewinn vor Abzug\nder Fixkosten oder variablen Gemeinkosten.\n\nZum gleichen Zeitpunkt hat die Klägerin in Präzisierung ihres Schreibens vom 27.\nOktober 2003 separat detailliert mit Datum auszuweisen, welche der Aufträge,\nLieferungen, Angebote und Werbeaktionen bis heute gemäss vorstehenden Ziff. 2 lit. a\n- d des Dispositivs unter Verwendung der Marke \"C......\" erfolgt sind.\n\n(...).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 23/23\n"}