{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. 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November 2005, HG.2001.31).\n\nInsofern die Klägerin die von ihr einverlangten Angaben, als Geschäftsgeheimnis\ndeklariert hat, ist zu berücksichtigen, dass die Prozessordnung des Kantons St. Gallen\nmit Art. 96 ZPO den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der\nBeweiserhebung kennt. Der Richter hat dabei das Interesse an der\nTatsachenfeststellung gegen das Interesse am Geheimnisschutz abzuwägen (Art. 96\nAbs. 2 ZPO). Insofern die Angaben schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse der\nRechenschaftspflichtigen umfassen, sind diese vorliegend grundsätzlich zu schützen\ninsofern dadurch der materielle Auskunftsanspruch des Beklagten nicht vereitelt wird.\nIm Übrigen kennt auch Art. 15 UWG den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Nach\nseinem Wortlaut beschlägt er zwar nur den Schutz von Geschäftsgeheimnissen im\nZusammenhang mit Verletzungen nach Art. 3 lit. b und Art. 13a UWG. In der Lehre wird\njedoch zu Recht die Auffassung vertreten, dass sich die Auslegung dieser Bestimmung\nnicht allein am Wortlaut orientieren darf, sondern deren Auslegung vielmehr eine\nsystematische und teleologische Auslegung zugrunde zu legen ist. So vertritt u.a.\nRauber die Auffassung, es sei bei der Auslegung von Art. 15 UWG dieselbe\nZwecksetzung wie bei Art. 16 KG zu berücksichtigen, wonach man die beweisbelastete\nPartei nicht dadurch behindern dürfe, dass sie Geschäftsgeheimnisse nur unter\nInkaufnahme des Risikos der Offenlegung als Beweismittel verwenden könne, zumal\nsie aus rechtsstaatlichen Gründen Anspruch darauf habe, sich mit allen zur Verfügung\nstehenden Beweismitteln gegen den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit wehren zu\nkönnen. Ausschlaggebend könne demnach nicht die Art des zu beurteilenden\nUnlauterkeitstatbestandes sein, vielmehr müsse das legitime Bedürfnis der Parteien\nnach Beweisführung mit Geschäftsgeheimnissen sein (Georg Rauber,\nKlageberechtigung und prozessrechtliche Bestimmungen in: Schweizerisches\nImmaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (SIWR), Teilbd. 1. Lauterkeitsrecht, 2. Aufl.,\nBasel 1998, S. 280 f.; Pedrazzini / Pedrazzini, Unlauterer Wettbewerb - UWG, 2. Aufl.,\nBern 2002; N 10.17, m.w.H. auf die Lehre). Diese Überlegungen können auch auf die\nBehandlung von Informationen über Geschäftsvorgänge angewendet werden, zu deren\nOffenlegung eine Partei im Prozess verpflichtet wird.\n\nIn einem ersten Schritt ist also zu prüfen, ob es sich bei den seitens der Klägerin als\nGeschäftsgeheimnisse deklarierten Angaben tatsächlich um Geschäftsgeheimnisse\nhandelt. Ist dies zu bejahen, dürfen Beweismittel, durch die solche Geheimnisse\noffenbart werden können, der Gegenpartei nur soweit zugänglich gemacht werden, als\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndies mit der Wahrung der Geheimnisse vereinbar ist. Dabei ist allerdings zu\nberücksichtigen, dass bei aller Anerkennung der legitimen Interessen des\nGeheimnisträgers das Gericht sein Urteil nicht auf geheime Beweismittel stützen darf.\nDer Gegenpartei ist zur Wahrung ihrer Rechte (insbesondere ihres rechtlichen Gehörs\nund zur Ausübung ihres Wahlrechts auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe bzw.\nzur Substantiierung ihrer Ansprüche) Gelegenheit zu geben, sich - unter Wahrung des\nGeheimnischarakters der betroffenen Informationen - zum entscheidrelevanten Inhalt\nzu äussern. Dies kann z.B. dadurch bewerkstelligt werden, dass das Gericht der\nGegenpartei eine gerichtlich sanktionierte Zusammenfassung der von der Klägerin\ngelieferten Informationen mit Geheimnischarakter zur Stellungnahme übergibt (z.B.\nGeschäftspartner nicht mit Namen sondern nur Anzahl nennen; die einzeln\nausgewiesenen Einstands-Wiederverkaufspreise, Rabatte etc. nur in ihrer Summe\nbekannt geben). Beweismittel ist dann nicht das vertrauliche Dokument selbst (i.c. die\nEingabe der Klägerin), sondern die gerichtlich sanktionierte Zusammenfassung (vgl.\nauch Rauber, a.a.O., S. 282 f.).\n\ng) Bei den von der Klägerin als Geschäftsgeheimnis deklarierten Angaben handelt es\nsich um die Namen ihrer Abnehmer sowie die Anzahl der unter dem Zeichen \"C...\"\nverkauften Kommunikationsboxen. Das Geschäftsgeheimnis der Beklagten ist\nhinsichtlich der Namen der Abnehmer zu schützen, da der Kundenkreis grundsätzlich\nzum Geschäftsgeheimnis eines Unternehmens gehört und da die namentliche Nennung\nder Abnehmer der Klägerin für die Substantiierung des Gewinn- bzw.\nSchadenersatzherausgabeanspruchs des Beklagten nicht notwendig ist. Dem Gericht\nhat die Klägerin indes - zum Zweck der Überprüfbarkeit ihrer Angaben - detailliert über\ndie einzelnen Abnehmer Auskunft zu erteilen. Dagegen ist die Anzahl der verkauften\nExemplare für die Substantiierung der Forderung des Beklagten sowie zur Ausübung\ndessen Wahlrechts absolut notwendige Grundlage und kann deshalb grundsätzlich\ndem Beklagten vorliegend nicht unter dem Titel \"Geschäftsgeheimnis\" vorenthalten\nwerden. Es ist nach Vorliegen der z.Z. nicht hinreichend vollständigen Auskünfte der\nKlägerin (vgl. hierzu nachfolgende Erw. II.13.h) dem Beklagten vielmehr die Anzahl\nGeräte pro Abnehmer bzw. pro Angebot zu offenbaren. Dasselbe muss auch für die\nweiteren noch zu erbringenden Angaben wie Einstandspreis, Marge, Rabatte etc.\ngelten, welche vom Gericht zu überprüfen und dem Beklagten pro Abnehmer allenfalls\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}