{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nAbnehmer, Käufer, Adressat von Werbeanstrengungen inklusive der Offenlegung des\nZeitpunktes, denn der Verletzer solle nicht besser gestellt werden als ein Lizenznehmer,\nwelcher regelmässig zur Bekanntgabe dieser Daten verpflichtet sei. Die von der\nKlägerin ins Recht gelegte Zusammenstellung betreffend Entwicklungsaufwand zeige\nklar, dass die klägerischen Aufwände im Vergleich zu jenen des Widerklägers\nvernachlässigbar seien. Auf diese Zusammenstellung und den Betrag von Fr. 3'500.--\nsei die Klägerin zu behaften und dieser Betrag in diesem Sinne als eigenständige\nEntwicklung in der Schadenersatzberechnung zu berücksichtigen.\n\nc) Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 machte der Beklagte weiter geltend, die W. AG\n(Abnehmerin der Klägerin) habe mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 an ihn selbst\neingeräumt, im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 15. Oktober 2003\ninsgesamt nur 7 Stück Kommunikationsgeräte \"C...\" von der Klägerin bezogen und\nverkauft zu haben. Der Aufbau eines Lagers sei aufgrund der geringen Stückzahl\nauszuschliessen. Wenn nun dieser Hauptabnehmer (W. AG) in einer aufwändigen und\nteuren Werbekampagne das Kommunikationsgerät \"C....\" in der Kalenderwoche\n25/2003 (25. August - 31. August 2003) zum Verkauf anpreise, dann müsse nach\nallgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die W. AG von der\nKlägerin zuvor eine Liefergarantie erhalten oder aber von der Klägerin mehr Geräte\nbezogen habe, als diese in ihren Stellungnahmen offenbarten. Es stelle sich auch die\nFrage, wie die W. AG allfällige Kunden-Bestellungen für \"C...\"-Geräte ausführen wolle,\nnachdem sie solche jedenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist am 15. September 2003\nnicht mehr durch die Widerbeklagte beziehen könne. Diese Widersprüche seien durch\ndie Eingabe der Klägerin in keiner Weise beantwortet. Lediglich der Vollständigkeit\nhalber sei darauf hingewiesen, dass die W. AG auf ihrer Homepage nach wie vor die\nBezeichnung \"C...\" verwende (vgl. auch hiervor Erw. I. 16.b; (...)). Aufgrund des\nvorgenannten Sachverhalts erschienen daher auch die Behauptungen und Angaben\nder Klägerin in Bezug auf die vertriebenen Kommunikationsgeräte unglaubwürdig und\nnicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend. Zudem vermöchten die sehr\nsummarisch gehaltenen Angaben der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober\n2003 den bundesrechtlichen Offenlegungsanspruch des Beklagten bei weitem nicht zu\ngenügen. Der Beklagte habe wie bereits früher ausgeführt von Bundesrechts wegen\nAnspruch auf Bekanntgabe sämtlicher Verkaufs- und Werbeaktivitäten sowie der\nBekanntgabe sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Verträge, geldwerten\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorteile usw. Dieser Auskunftsanspruch umfasse insbesondere die namentliche\nBekanntgabe von Zwischenhändlern, Käufern, Kaufpreis, Herstellungskosten,\nsonstigen geldwerten Leistungen zugunsten der Klägerin in diesem Zusammenhang,\nLieferdatum, Adressaten von Werbeanstrengungen inkl. der Offenlegung des jeweiligen\nZeitpunkts usw. Der Auskunftsanspruch beziehe sich auf das gesamte Gebaren der\nKlägerin. Aufgrund des Vorgesagten sei die Widerbeklagte zu einer ergänzenden\nOffenlegung ihrer Geschäftsaktivitäten bezüglich des Kommunikationsgerätes\nanzuhalten. Entsprechend werde das Handelsgericht ersucht, die Widerbeklagte\nanzuhalten, umgehend die folgenden Informationen per Stichdatum 31. Januar 2004\nnachzuliefern:\n\na) Anzahl und Zeitpunkt der Herstellung, Anzahl der Aufträge sowie Namen und\nAdressen der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer;\n\nb) Die einzelnen Lieferungen unter Angabe sämtlicher Lieferdaten (Menge, Zeiten,\nPreise und genaue Bezeichnungen sowie Namen und Adressen der gewerblichen\nAbnehmer);\n\nc) Die einzelnen Angebote unter Angabe sämtlicher Daten (Menge, Zeiten, Preise und\ngenaue Bezeichnungen sowie Namen und Adressen der Empfänger);\n\nd) Werbeaufwand unter Angabe der Werbeträger, der Höhe der Auflage, Zeitraum und\nGebiet der Verbreitung;\n\ne) Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie erzielter\nGewinn vor Abzug der Fixkosten oder variablen Gemeinkosten.\n\n(...)\n\nf) Für die Rechenschaftspflicht ist das Auftragsrecht analog anzuwenden. Die\nInformation muss rechtzeitig, wahrheitsgemäss und vollständig sein. Rechenschaft ist\nüber sämtliche relevanten Geschäftsführungsvorfälle abzulegen und hat hinreichend\nausführlich und verständlich zu sein sowie berichtmässig alle wesentlichen Vorgänge\nzu umfassen (Rolf H. Weber, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., N 20 zu Art 420 OR sowie\nN 4 zu Art. 400 OR).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}