{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nMarke bzw. des Marktverwirrungsschadens anzusetzen. Der Beklagte behalte sich vor,\nnach der Offenlegung aller Unterlagen, welche die Klägerin gerichtlich zu offenbaren\nverpflichtet worden sei, die entsprechenden ergänzenden Ausführungen betreffend\nSchadenersatz sowie Marktverwirrungsschaden zu machen.\n\nIm Übrigen machte der Beklagte mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2003 in Bezug\nauf die Ausführungen im handelsgerichtlichen Urteil (Erw. 4.c, S. 22 ff.) geltend, dass\ndie Klägerin nicht den gesamten Werbeaufwand zur Markteinführung getragen habe.\nEs sei vielmehr der Beklagte gewesen, welcher für die wesentlichen markenmässigen\nAufwände aufgekommen sei. Erstens habe der Beklagte die Marke \"C...\" kreiert und\ninternational anmelden lassen sowie die damit verbunden Kosten getragen. Zweitens\nsei es ebenfalls der Beklagte gewesen, welcher an verschiedenen Fachmessen,\nzahlreichen Demonstrationen und Vorführungen teilgenommen habe und alle damit\nzusammenhängenden Fragen erledigt habe. Alleine der nachgewiesene Aufwand\ndiesbezüglich betrage 198,5 h wobei der effektive Aufwand noch um einiges höher\nliege. Dem Handelsgericht sei insofern zuzustimmen, dass die Klägerin für die\nDruckkosten aufgekommen sei. Hingegen sei es wiederum der Beklagte gewesen,\nwelcher durch seine Präsenz und seine Bemühungen beim massgeblichen Publikum\nden entsprechenden Goodwill geschaffen und für die entsprechend hohen\nQualitätserwartungen verantwortlich gewesen sei, welche sich nun positiv auf den\nAbsatz bzw. den Gewinn der Klägerin auswirkten bzw. ausgewirkt hätten. Nachweislich\nhabe die Markteinführung bereits ab 1998 begonnen (Klageantwortbeilage 4 von\nanfangs 1998 (= Entwurf Produktebeschrieb C..., dat. 2.2.1998) und nicht erst ab 2001.\nDer aktualisierte Aufwanderfassungsauszug des Beklagten ergebe für die Jahre 1997\nbis 2000 insgesamt einen Werbe- und Marktbearbeitungsaufwand von insgesamt 345,5\nh).\n\nc) Zur Substantiierung seiner Forderung hat der Anspruchsberechtigte im Rahmen des\nGewinnherausgabeanspruchs einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch. Dagegen\nhat der Geschädigte im Rahmen des Schadenersatzanspruchs keinen\nmateriellrechtlichen Auskunftsanspruch; die Auskunftsverweigerung des Haftpflichtigen\nkann indes im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n13. a) Mit Zwischenentscheid vom 25. Juni 2005 wurde die Klägerin in Gutheissung der\nZiff. 3 des Widerklagebegehrens verpflichtet, dem Handelsgericht innert 20 Tagen\ndarüber Auskunft zu erstatten, in welchem Umfang (Anzahl Gegenstände,\nLiefermengen, Preise, Rabatte) und an welche Personen mobile\nKommunikationssysteme, Rettungsapparate oder -instrumente oder elektronische\nSchaltungen nebst Zubehör mit der Bezeichnung \"C...\" seit dem 1. Januar 2001\ngeliefert oder angeboten wurden. Die Klägerin reichte daraufhin mit Eingabe vom 27.\nOktober 2003 u.a. eine als Geschäftsgeheimnis deklarierte Liste ihrer Kunden und eine\nAufstellung über den von ihr getragenen Entwicklungsaufwand in Zusammenhang mit\nder Entwicklung der klägerischen Combox (Fr. 3‘500.-- für Sitzungen und Spesen) ein.\n\nb) Mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 nahm der Beklagte zur Eingabe der Klägerin\nvom 27. Oktober 2003 Stellung und hielt fest, dass ihr die (als Geschäftsgeheimnis\ndeklarierten) Angaben der Gegenpartei nicht zugänglich gemacht worden seien und sie\nsich deshalb eine Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalte. Es sei indes\nbezeichnend, dass die Gegenpartei den Zeitraum nicht exakt darlege und lediglich über\ndie verkauften, nicht aber über die gelieferten und angebotenen Systeme Auskunft\nerteilt habe, dies entgegen dem Wortlaut von Ziff. 4 genannten Urteils. Ferner erscheine\nes auf den ersten Blick nicht glaubwürdig, wenn alle Systeme zu einem Einheitspreis\n(ohne Rabatte) verkauft worden seien. Damit der Beklagte seinen Schadenersatz- bzw.\nGewinnherausgabeanspruch substantiieren könne, sei die Angabe des Verkaufs-,\nAngebots- bzw. des Lieferzeitpunktes notwendig. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass\nder Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf\nHerausgabe des Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag habe (Art. 55 Abs. 2 MSchG). Von Bundesrecht wegen\nsei diese beantragte Stufenklage in Form eines Auskunftsbegehrens mit einem\nLeistungsbegehren zulässig (BGE 123 III 142, Erw. 2b). Dieser Auskunftsanspruch bzw.\ndas Wahlrecht stehe dem Widerkläger zu, damit er alsdann seine Ansprüche\nsubstantiieren könne. Im vorliegenden Fall gingen daher die materiellrechtlichen\nAuskunftsansprüche den Geheimhaltungsinteressen der Klägerin grundsätzlich vor und\ndie eingereichten Dokumente seien demzufolge dem Beklagten offen zu legen, könnten\ndoch aus den Unterlagen wichtige Rückschlüsse auf die Höhe des Schadenersatzes\nbzw. der Gewinnherausgabe gezogen werden, was die Klägerin zu verkennen scheine.\nDieser Auskunftsanspruch umfasse insbesondere auch die Bekanntgabe von\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}