{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbb) Wie bereits dargetan, kann eine nicht patentrechtlich schützbare technische\nEntwicklung grundsätzlich nicht auf dem Umweg des Lauterkeitsrechts geschützt\nwerden. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass nicht die\nNachahmung als solche, sondern nur die Verwertung der Entwicklung des Beklagten\nunter den vorliegend konkreten Umständen sanktioniert wird. Ferner ist auch zu\nberücksichtigen, dass der Experte in seiner Expertise vom 13. September 2004\nfesthielt, insgesamt seien alle genannten Merkmale in einem Kommunikationsgerät für\nden hier vorgesehenen Einsatzzweck bei Feuerwehren, Untertagbau, etc. durchaus\nüblich und marktrelevant. Die grundsätzliche Lösung der gegenseitigen Batterie-\nUnterstützung durch Verwendung einer Ader der im Seil integrierten\nVerbindungsleitung mit geeigneter Entkoppelung über Dioden oder ähnlich, sei für ein\nsolches Kommunikationssystem naheliegend. Dasselbe gelte auch für die Verwendung\neines lageabhängigen Schalters, wenn die Funktionskontrolle der Batterie durch \"Auf-\nden-Kopf-Stellen\" des Geräts realisiert werden solle. Der LED-Typ sowie die Führung\ndes Lichts bzw. die Montage der Leuchtdiode für die Anzeige des\nBatterieladezustandes seien bei den beiden Entwicklungen unterschiedlich gelöst. Eine\nSchaltung für das Rückhören bzw. die Echodämpfung sei bei jedem Kommunikationsund Telefoniegerät standardmässig notwendig. Auch sei ein Y-förmiges\nAnschlusssystem für ein Kommunikationssystem, wie das hier zur Diskussion\nstehende, dem Fachmann relativ naheliegend, so sei denn auch die Verwendung des\nY-Kabels weder in den (nichtig erklärten) Patentansprüchen erwähnt, noch gehe seine\nvorgesehene Verwendung aus den Abbildungen in der Patentschrift hervor. Dass bei\nbeiden Entwicklungen auf der Seite in Richtung Verbindungsseil derselbe\nSchnappmechanismus-Stecker verwendet werde, sei zu erwarten, da hier die\nSchnittstelle zwischen den Entwicklungsteilen der beiden Parteien liege.\n\nUnter Berücksichtigung dieser Feststellungen des Experten, kann Ziff. 6 lit. a des\nWiderklagebegehrens nicht geschützt werden. Seine Formulierung ist zu allgemein und\ndas daraus resultierende Verbot wäre zu umfassend. Es liefe darauf hinaus, der\nKlägerin zu verbieten generell Kommunikationsgeräte für den in Beilage 15\nvorgesehenen Einsatzzweck mit den gemäss Experten durchaus üblichen und\nmarktrelevanten Merkmalen zu vertreiben, herzustellen, herstellen zu lassen oder\nDritten an solchen Rechte einzuräumen. Ziff. 6 lit. a des Widerklagebegehrens ist\ndeshalb abzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n12. a) Sowohl der in seinen Markenrechten wie auch der in seinen Wettbewerbsrechten\nVerletzte hat Anspruch auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe des\nGewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag\n(Art. 55 Abs. 2 MSchG, Art. 9 Abs. 3 UWG, Art. 419 ff. OR). Gemäss der\nRechtsprechung besteht zwischen dem Schadenersatzanspruch und dem\nGewinnherausgabeanspruch Anspruchskonkurrenz dahingehend, dass die beiden\nAnsprüche sich gegenseitig grundsätzlich ausschliessen (vgl. BGE 97 II 178; Rolf H.\nWeber, Basler-Kommentar, N 13 zu Art. 423 OR). Wie bereits im Zwischenentscheid\nvom 25. Juni 2003 ausführlich dargetan, gibt es in der Praxis verschiedene Methoden\nzur Schadensberechnung.\n\nb) Der Beklagte und Widerkläger begehrt in Bezug auf die Verletzung seines\nMarkenrechts am Zeichen \"C...\" in Ziff. 4 seines Widerklagebegehrens, die Klägerin sei\nnach Abschluss des Beweisverfahrens, nach seiner Wahl entweder zur\nGewinnherausgabe oder zum Schadenersatz zu verpflichten.\n\nIn Bezug auf die lauterkeitsrechtliche Verletzung begehrt der Beklagte in Ziff. 6 lit. b\nseines Widerklagebegehrens, die Klägerin sei nach Abschluss des Beweisverfahrens,\nnach seiner Wahl entweder zur Gewinnherausgabe oder zum Schadenersatz oder zur\nBezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu verpflichten.\n\nSodann begehrt der Beklagte, die Klägerin sei ihm zur Erstattung des\nMarktverwirrungsschadens in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu verpflichten. Er macht in\ndiesem Zusammenhang geltend, zur Bestimmung des konkreten Wertes einer Marke\nbzw. des Marktverwirrungsschadens gebe es unterschiedliche Methoden, welche\nallesamt als komplex zu bezeichnen seien. Neben der eigentlichen Marke seien auch\ndie Assoziationen, welche bei massgeblichen Abnehmern damit verbunden würden\n(zusammen mit dem betroffenen Marktsegment) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall\nhandle es sich um einen überblickbaren schweizerischen Markt im Sicherheitsbereich,\nder sich durch eine verhältnismässig geringe Anzahl von Marktteilnehmern und\nWettbewerbern (im Wesentlichen handle es sich um den Beklagten und die Klägerin)\nauszeichne. Im vorliegenden Fall sei von einer starken, einprägsamen Marke\nauszugehen, die aufgrund der Ausführungen in erster Linie mit dem Unternehmen des\nBeklagten in Verbindung gebracht worden sei. Entsprechend hoch sei der Wert der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}