{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nFest steht, dass die Parteien nach längeren Differenzen über den Fortschritt des\nProduktvertriebs und über die Mindestbestellmengen am 22. Januar 2001 ihre\nZusammenarbeit beendeten und dass die Klägerin nach eigenen Angaben ihr\nKonkurrenzprodukt spätestens am 3. April 2001 - mithin gut zwei Monate nach\nAbbruch der Zusammenarbeit zwischen den Parteien - der solothurnischen\nGebäudeversicherung vorgeführt hat. Nicht klar ist indessen, wann die Klägerin der H.\nAG den Auftrag erteilt hat, eine Combox als Konkurrenzprodukt zur Entwicklung des\nBeklagten herzustellen. Tat sie dies bereits während der Dauer der Zusammenarbeit,\nso hat sie - selbst wenn die Combox in jenem Zeitpunkt bereits auf dem Markt\nerhältlich war - gegen die vertragliche Treuepflicht gegenüber dem Beklagten\nverstossen, denn während der Dauer der Zusammenarbeit durfte der Beklagte im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nguten Treuen davon ausgehen, dass die Klägerin die von ihm entwickelte Combox,\nwelche er in mehreren, teilweise zur Hälfte von ihm selbst finanzierten Exemplaren der\nKlägerin zum Vertrieb übergeben hat, nicht dazu verwendet, ein Nachahmungsprodukt\nherstellen zu lassen.\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe den Auftrag an die H. AG erst nach dem Abbruch der\nZusammenarbeit zwischen den Parteien erteilt. Sie legt indessen hierfür keine Beweise\nvor. Dem Beklagten seinerseits ist ein Beweis dieser Tatsache nicht möglich, da sich\ndiese Auftragserteilung im ausschliesslichen Machtbereich der Klägerin abgespielt hat.\nDie Behauptung der Klägerin, den Auftrag zur Nachahmung der Combox des\nBeklagten erst nach Abbruch der Zusammenarbeit an die H. AG erteilt zu haben hat\ndamit als nicht bewiesen zu gelten. Im Übrigen hält das Handelsgericht eine Erteilung\ndes Entwicklungsauftrags an die H. AG erst nach Abbruch der Zusammenarbeit\nzwischen den Parteien für äusserst unwahrscheinlich; dies aufgrund der selbst für ein\nNachahmungsprodukt zu erwartenden Entwicklungsdauer von sicher länger als\nzweieinhalb Monaten, zumal wenn wie vorliegend von der hauptbeauftragten H. AG\nnoch eine Kette aus mehreren Unterbeauftragten eingeschaltet werden musste.\nAufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Auftrag an\ndie H. AG noch während der Dauer der Zusammenarbeit zwischen den Parteien erteilt\nhat und damit gegenüber dem Beklagten in unlauterer Weise gegen Treu und Glauben\nim Sinne von Art. 2 UWG verstossen hat.\n\nAufgrund dieses unlauteren Verhaltens konnte die Klägerin mit ihrem System nach\nBeendigung der Zusammenarbeit gegenüber dem Beklagten einen wesentlichen\nfinanziellen und zeitlichen Vorsprung realisieren, welchen es für den Beklagten\nerheblich erschwerte, seinerseits seine Entwicklung unter Ergänzung der während der\nZusammenarbeit nicht von ihm, sondern der Klägerin hergestellten Komponenten\n(Seile, Taschen ...) unabhängig von der Klägerin auf dem Markt einzuführen; dies noch\nverbunden damit, dass sich die Klägerin auch nicht scheute, für ihr eigenes\nKonkurrenzprodukt das vom Beklagten markenrechtlich geschützte Zeichen \"C...\"\nweiter zu verwenden.\n\n11. Sowohl wer in seinem Markenrecht als auch wer durch unlauteren Wettbewerb in\nseinen wirtschaftlichen Interessen verletzt wird, kann beim Richter u.a. beantragen,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neine drohende Verletzung zu verbieten bzw. eine bestehende Verletzung zu beseitigen\n(Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG, Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG).\n\na) Bereits im Zwischenentscheid vom 25. Juni 2003 wurde Ziff. 1 des\nWiderklagebegehrens des Beklagten geschützt und der Klägerin untersagt, \"das\nZeichen \"C...\" zur Kennzeichnung von mobilen Kommunikationssystemen,\nelektronische Schaltungen oder auf andere Weise im Geschäftsverkehr zu nutzen oder\nnutzen zu lassen (...)\".\n\nba) Im Zusammenhang mit den lauterkeitsrechtlichen Vorwürfen beantragte der\nBeklagte in Ziff. 6.a seines Widerklagebegehrens, es sei der Widerbeklagten, unter\nAndrohung der Bestrafung ihrer Organe mit Haft oder Busse wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle und unter\nAndrohung der Zwangsvollstreckung zu verbieten, ohne Zustimmung des Widerklägers\nKommunikationsboxen, Hörsprechgarnituren oder mobile Kommunikationssysteme für\nPersonengruppen gemäss Beilage 15 (Prospekt \"U..../C...\") zu vertreiben, herzustellen,\nherstellen zu lassen oder Dritten an solchen Rechte einzuräumen, wobei sich diese\nProdukte insbesondere durch folgende Merkmale kennzeichnen:\n\n(i) gegenseitige Batteriespeisung und -unterstützung;\n\n(ii) optische Anzeige des Batterieladezustandes mittels Leuchtdioden (LED), kombiniert\nmit einem Lageschalter, der die Messschaltung aktiviert, wenn die Combox umgekehrt\n(auf den Kopf) gestellt wird;\n\n(iii) besonders einfache und störungssichere Schaltungstechnik insbesondere für die\nMessschaltung der Batterieanzeige, für die Kompensa-tionsschaltung in Bezug auf die\nAnzahl angeschlossener Teilnehmer, die gegenseitige Batteriespeisung, die Schaltung\nfür das Rückhören des eigenen Sprachsignals;\n\n(iv) spezielles Y-Anschlusssystem, d.h. ein Gerätestecker auf Combox und zwei\nparallele Kupplungen (Dosen) für den Seilanschluss;\n\n(v) Stecksystem analog Fabrikat Fischer bzw. ODU;\n\n(vi) Gehäusesystem Typ Bopla.\n\n"}