{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nc) Die Klägerin und Widerbeklagte hat im Schriftenwechsel nicht explizit bestritten,\ndass ihr die vom Beklagten genannten Unterlagen und Informationen tatsächlich\nübergeben worden sind, behauptete jedoch allgemein, keine Geheimnisse des\nBeklagten für die Entwicklung ihrer Konkurrenz-Combox verwertet zu haben. Zudem\nbestritt die Klägerin - nachdem der Experte die Frage der Verwertung des Schaltplans\nbzw. einer Netzliste aufgeworfen hatte - solche Unterlagen überhaupt je erhalten zu\nhaben. Hingegen habe die Beauftragte der Klägerin - wie jeder Dritte - auf dem Markt\nbefindliche Geräte analysieren und den Schaltplan aus der Platine rekonstruieren\nkönnen. Dies habe ihre Beauftragte getan, wobei sie den Schaltplan allerdings in\neinigen wesentlichen Punkten verbessert habe. Da die Geräte des Beklagten seit Ende\nJuli 2000 bereits auf dem Markt und für jedermann erhältlich gewesen seien, sei der\nSchaltplan im Zeitpunkt der Erteilung des Entwicklungsauftrages durch die Klägerin an\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nihre Beauftragte (nach Behauptung der Klägerin erst nach Abbruch der\nZusammenarbeit mit dem Beklagten) infolge der Zugänglichkeit der Platinen in den\nGeräten aber nicht geheim gewesen.\n\nd) Im Rahmen der Beantwortung der Ergänzungsfragen stellte der Experte fest, dass\neine Nachentwicklung der Combox des Beklagten durch \"reverse engineering\" beim\nVorliegen einer Combox des Beklagten absolut möglich sei, da der Schaltplan nicht\nübermässig komplex und die Platine nur einseitig mit Bauteilen bestückt sei. Ob eine\nsolche Nachentwicklung mit oder ohne Verwendung geheimer Kenntnisse erfolgt sei,\nkönne aus dem Endprodukt kaum erkannt werden. Die Verwertung geheimer, nicht\nallgemein zugänglicher Kenntnisse (z.B. Netzliste des Schaltplans) würde jedoch den\nAufwand für die Nachentwicklung bedeutend verringern.\n\nAus den Vorbringen der Parteien und den im Recht liegenden Beweismittel (soweit\nverwertbar) geht auch nicht explizit hervor, ob ein Schaltplan bzw. eine Netzliste der\nKlägerin vom Beklagten tatsächlich übergeben worden sind; dies hat als bestritten und\nnicht bewiesen zu gelten. Unbestritten ist jedoch geblieben, dass der Beklagte der\nKlägerin neben den Prototypen der Combox auch Produktbeschreibungen,\nAktennotizen über technische Einzelheiten und vertrauliche technische Mitteilungen\nübergeben hat. Dass diese von der Klägerin bzw. von deren Beauftragten im Rahmen\nzur Herstellung der Combox der Klägerin verwendet worden sind, kann von Aussen\nnachträglich kaum noch festgestellt werden, zumal der Beklagte den Inhalt dieser\nInformationen in seinen Rechtsschriften nicht genauer definiert. Damit stellt sich die\nFrage, wer die Folgen der Beweislosigkeit für die Verwendung weiterer vorbereitender\nArbeitsergebnisse im Sinne von Art. 5 lit. a UWG trägt. Nach Art. 8 ZGB hat\ngrundsätzlich derjenige eine Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach\nkonstanter Praxis des Bundesgerichts findet Art. 8 ZGB auch dann Anwendung, wenn\nes um den Beweis negativer Tatsachen geht. So hat der Beweis, dass die Kenntnis\neiner Tatsache erworben worden ist, derjenige zu erbringen, der daraus ein Recht\nableitet (Hans Schmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl.,\nBasel 2002, N 72 f. zu Art. 8 ZGB). Der Beklagte hat somit grundsätzlich zu beweisen,\ndass er andere i.S.v. Art. 5 lit. a UWG relevante Arbeitsergebnisse an die Klägerin\nübergeben hat. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass die Klägerin diese ohnehin\nseitens des Beklagten nicht hinreichend spezifizierten weiteren Informationen auch\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlich für die Herstellung seines Konkurrenzproduktes verwertet hat. Aus dem\nKonkurrenzprodukt als Endprodukt lässt sich eine solche Verwendung vorliegend aber\nnicht ablesen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann zwar davon ausgegangen\nwerden, dass derjenige, welche neben dem fertigen Arbeitsergebnis weitere\nProdukteinformationen in Form von Aktennotizen oder technischen Daten etc.\nanvertraut erhalten hat, diese Produkteinformationen bei Auftragserteilung an einen\nDritten zur Nachahmung dieses Arbeitsergebnisses ebenfalls an seinen Beauftragten\nweitergeben wird. Ob dies vorliegend auch als bewiesen gelten kann, ist aber fraglich,\nweshalb eine Verletzung von Art. 5 lit. a UWG offen gelassen wird. Wie noch zu zeigen\nsein wird (vgl. nachfolgende Erw. II.10) erfüllt das Verhalten der Klägerin jedenfalls aber\nden Tatbestand der Generalklausel.\n\n9. Aufgrund des Ergebnisses der Expertise ist eine Verletzung von Art. 5 lit. c UWG zu\nverneinen. Es konnte - nachdem die Übergabe des Schaltplans und der Netzliste vom\nBeklagten an die Klägerin als bestritten und nicht bewiesen zu gelten hat - eine\nVerwertung durch technische Reproduktionsverfahren nicht bewiesen werden.\n\n10. Nach der Generalklausel von Art. 2 UWG ist unlauter und widerrechtlich, \"jedes in\nanderer Weise (als in den Sondertatbeständen Art. 3 - 8 aufgeführte) gegen den\nGrundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren,\nwelches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und\nAbnehmern beeinflusst.\"\n\n"}