{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\n7. Die Nachahmung unter Verwendung der Combox des Beklagten ist unter\nnachfolgenden Prämissen zu beurteilen: Ist eine technische Entwicklung durch ein\nPatent geschützt, so ist es jedem Konkurrenten untersagt, diese technische\nEntwicklung während der Schutzdauer zu kopieren. Wird allerdings - wie vorliegend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngeschehen - die Nichtigkeit eines Patentes festgestellt, so entfällt der Patentschutz ex\ntunc, d.h. die Schutzwirkung entfällt rückwirkend, und die technische Entwicklung ist\nzu behandeln, wie wenn nie ein solcher patentrechtlicher Schutz bestanden hätte; dies\nmit der Folge, dass ein Konkurrent, welcher die streitpatentgemässe Lehre noch\nwährend der Gültigkeitsdauer des Streitpatentes verwendet hat, weder strafbar noch\nschadenersatzpflichtig wird. Denn ist eine technische Entwicklung nicht patentrechtlich\ngeschützt bzw. nicht schutzwürdig, so darf im Prinzip jeder Konkurrent die auf dem\nMarkt erhältliche Entwicklung (das Endprodukt) nachahmen, und der Geschädigte kann\nnicht auf dem Umweg über das Lauterkeitsrecht Schutz für seine technische\nEntwicklung bzw. Schadenersatz für deren Nachahmung verlangen, es sei denn, es\ntreten im Einzelfall weitere Umstände hinzu, welche das Vorgehen des Nachahmers als\nunlauter erscheinen lassen. M.a.W. gilt im schweizerischen Recht der Grundsatz der\nNachahmungsfreiheit ausserhalb des immaterialgüterrechtlichen Spezialschutzes\n(Patent, Design, Urheberrecht) und unter Vorbehalt der Sanktion treuwidrigen\nVerhaltens (vgl. zu den Grundsätzen auch das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom\n18. August 1999 - \"Schmiermittel II\", publ. in: sic! 2001, 658).\n\n8. a) Nach Art. 5 lit. a UWG handelt unlauter, wer ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis\nwie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet. Für die Anwendung von\nArt. 5 lit. a UWG sind damit die Umstände und die Weise, in der die strittigen Informationen gesammelt und ausgenutzt worden sind, massgebend für den Entscheid, ob ein\nunlauteres Verhalten vorliegt. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kann so z.B. gewährt\nwerden, wenn dem Nachahmer aufgrund der Umstände ein Vertrauensbruch\nvorgeworfen werden muss. Das Arbeitsergebnis muss im Rahmen von Art. 5 lit. a UWG\nauch nicht besonders originell oder geheim gewesen sein; es reicht, dass das\nArbeitsergebnis anvertraut worden ist und derjenige, dem es anvertraut worden ist,\ndieses entgegen früherer Vereinbarungen verwendet (Entscheid der I. Zivilabteilung des\nBundesgerichts vom 18. März 1999 (Siena II); publ. in: sic! 1999, 300). Im Rahmen von\nArt. 5 lit. a UWG geht es aufgrund der einschränkend genannten Beispiele aber\ndurchwegs nur um Arbeitsergebnisse, die vorbereitender Natur sind (sog.\nVorlagenausbeutung), nicht aber um den Schutz des Arbeitsergebnisses, welches in\nRealisierung der Vorlagen erzeugt worden ist. (Um ein Beispiel von Pedrazzini zu\nzitieren: \"Es fällt also nur die Offerte oder der Plan (...) einer Werkzeugmaschine oder\neines Heizungssystems unter Art. 5 lit. a UWG und nicht auch die gelieferte Maschine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder das installierte System (Mario M. Pedrazzini / Federico A. Pedrazzini, Unlauterer\nWettbewerb UWG, 2. Aufl., Bern 2002, S. 190, N 9.10)). Hintergrund dieser\nEinschränkung ist der, dass das Endprodukt, wenn es denn einmal auf dem Markt ist\nund sofern es nicht spezialgesetzlich geschützt ist, grundsätzlich von jedem\nKonkurrenten auf dem Markt beschafft und nachgeahmt werden darf.\n\nDamit dürfte die nunmehr unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin bzw. ihre\nBeauftragte bzw. deren Unterbeauftragte die Platine der Combox des Beklagten\nzumindest mittels reverse engineering weitgehend übernommen haben, nicht unter den\nTatbestand von Art. 5 lit. a UWG fallen. Dagegen ist der Tatbestand von Art. 5 lit. a\nUWG unter Umständen erfüllt, wenn der Klägerin für die Fertigstellung ihres\nKonkurrenzproduktes weitere Unterlagen wie Skizzen und / oder weitere, ihr vom\nBeklagten anvertraute technische Informationen zur Verfügung gestanden haben und\nsie diese für ihre Entwicklung verwertet hat.\n\nb) Der Beklagte und Widerkläger behauptet im Zusammenhang mit der unbefugten\nVerwertung von Arbeitsergebnissen denn auch, die Klägerin sei aufgrund ihrer\nZusammenarbeit im Besitz nicht nur der Prototypen des Beklagten, sondern auch von\nProduktbeschreibungen, Aktennotizen über technische Einzelheiten und vertrauliche\ntechnische Mitteilungen gewesen und hätte auch regelmässig mündliche technische\nInformationen an Besprechungen erhalten.\n\n"}