{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2001-31_2005-11-29.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4231&type=1563347022&cHash=a95337e79ece384e079ed57ee04d9d92", "Checksum": "7e2f7d23edeab293953693a05b6b4e6d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2001.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:01:07", "Checksum": "e50c7a2a08dfde9aa8c2321acab01da1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 29.11.2005 HG.2001.31\nRegeste:\nArt. 5 lit. a, 2 und 9 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 UWG (SR 241); Art. 55 Abs. 1 lit. a und b MSchG (SR 232.11); Art. 419 ff. OR (SR 220). Unlauteres Verhalten einer Partei nach Beendigung der Zusammenarbeit; Umfang der Auskunftspflicht nach Lauterkeits- und Markenrecht als Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts der Gegenpartei auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (Handelsgericht, 29. November 2005, HG.2001.31).\n\nb) Anhand der dem Experten vorliegenden Unterlagen lasse sich weder zweifelsfrei\nbestätigen noch ausschliessen, dass der Schaltplan der Combox des Beklagten durch\ndie Klägerin bzw. deren Beauftragte durch ein technisches Reproduktionsverfahren als\nsolches übernommen worden sei. Neben rein \"technischen Reproduktionsverfahren\"\nwie dem Kopieren, wäre es prinzipiell auch möglich, dass die Netzliste (entspricht der\nBeschreibung des Schaltplans in computerlesbarer Form) der Schaltung des Beklagten\n- falls sie der Klägerin bekannt war - übernommen worden sei. Es sei aber auch\nmöglich, dass der Schaltplan durch den Beauftragten der Klägerin selbst ermittelt\n(rekonstruiert) worden sei, denn der Schaltplan sei insgesamt nicht so komplex, dass\nein Fachmann ihn nicht innert nützlicher Frist aus einer ihm vorliegenden Platine\nrekonstruieren könne. Die direkte Übernahme der Netzliste - falls diese zur Verfügung\ngestanden habe - sei jedoch deutlich weniger aufwendig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nc) Betreffend Gehäuse der Combox sei zu bemerken, dass das äussere\nErscheinungsbild der Combox des Beklagten der Klägerin sicher aus der Zeit der\ngemeinsamen Entwicklung bekannt gewesen sei. Von einer \"Reproduktion durch\ntechnische Verfahren\" könne jedoch kaum gesprochen werden.\n\nd) Ob eine Nachentwicklung der Combox mit oder ohne Verwendung geheimer\nKenntnisse erfolgt sei, könne aus dem Endprodukt kaum erkannt werden. Die\nVerwertung geheimer, nicht allgemein zugänglicher Kenntnisse, z.B. einer Netzliste des\nSchaltplans, würde jedoch den Aufwand für die Nachentwicklung bedeutend\nverringern. Liege der Schaltplan einmal vor, durch \"reverse engineering\" oder direkte\nÜbernahme, könne die Platine einfach daraus entworfen werden. Das Gehäuse könne\n(nach-)konstruiert werden, ohne geheime Kenntnisse zu verwenden. Eine\nNachentwicklung einer \"C...-Combox\", d.h. des Schaltplans, der Platine und des\nGehäuses sei auch für einen Dritten möglich, wenn ihm als Vorlage eine solche\nCombox zur Verfügung stehe.\n\ne) Zusammenfassend sei zu betonen, dass allein die technische Möglichkeit einer\nNachentwicklung (reverse engineering) ohne Verwertung geheimer, d.h. nicht allgemein\nbekannter oder aus dem Produkt ableitbarer Kenntnisse noch nicht beweise, dass eine\nsolche Nachentwicklung tatsächlich ohne Nutzung geheimer Kenntnisse erfolgt sei.\nDenn reverse engineering sei im Allgemeinen deutlich aufwendiger als die Nutzung\neventuell bereits vorliegender Kenntnisse aus einer vorgängigen gemeinsamen\nEntwicklungsphase. (...).\n\nII.\n\n(...).\n\n3. In Bezug auf die von der Klägerin eingereichten nachträglichen Eingaben ist\nFolgendes zu befinden: (...)\n\nda) Anlässlich der Schlussverhandlung vom 29. November 2005 reichte die Klägerin\nerneut zwei Rechnungen der W. AG vom 11. August 2000 sowie vom 30. Dezember\n2000 ein, welche belegen, dass die W. AG je ein 2-Mann-Set des\nKommunikationssystems \"U.../C...\" mit Zubehör der Feuerwehr L. und der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGemeindeverwaltung A. geliefert hat. Ausserdem bot die Klägerin für den Zeitraum der\nNachentwicklung der Platine der Combox des Beklagten neu eine Einvernahme der\nMitarbeiter oder Organe der S. AG (Unterbeauftragte der H. AG) als Beweis an.\n\ndb) Der Beklagte opponierte anlässlich der Schlussverhandlung weder gegen die\nEingabe der genannten Rechnungen, noch gegen die genannte Beweisofferte. (...).\n\n6. Zwischen den Parteien ist nach Vorliegen der Expertise und der Zugabe der Klägerin\nbezüglich Verwendung der Entwicklung des Beklagten nicht mehr strittig, dass die\nComboxentwicklung des Beklagten der H. AG (Beauftragte der Klägerin) zur\nHerstellung des Konkurrenzproduktes zur Verfügung gestanden hat, d.h. von dieser\nbzw. deren Unterbeauftragten analysiert und die daraus gewonnen Informationen\nverwertet worden sind. Strittig bzw. unklar ist dagegen, ob im Zeitpunkt der\nAuftragserteilung der Klägerin an die beauftragte H. AG die Combox des Beklagten\nbereits als öffentlich auf dem Markt zugänglich, bzw. veröffentlicht zu gelten hat oder\nnicht (Frage des Geheimnischarakters im Zeitpunkt der Auftragserteilung). Zweitens ist\nzwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte während der Entwicklung seiner\nCombox der Klägerin weitere geheime Unterlagen wie Produktbeschreibungen,\nAktennotizen über technische Einzelheiten, vertrauliche technische Mitteilungen und\nregelmässige mündliche technische Informationen an Besprechungen übergeben hat\nund ob in der Folge die Klägerin im Rahmen der Entwicklung ihrer Konkurrenz-Combox\ndiese ebenfalls verwertet hat, bzw. zur Verwertung ihrer Beauftragten übergeben hat.\nDas Gericht hat somit zu entscheiden, ob die Klägerin unter den konkreten Umständen\nArt. 5 lit. a UWG verletzt hat, indem sie die genannten Unterlagen anvertraut\nbekommen hat und diese nicht öffentlich zugänglichen Arbeitsergebnisse unlauter\nverwendet hat oder ob sie - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und der\nkonkreten Umstände - i.S. der Generalklausel selbst dann UWG verletzt hat, wenn sie\nihrer Beauftragten keine anderen Unterlagen als die Combox des Beklagten zwecks\nNachahmung derselben übergeben hat.\n\n"}